Am 2. Juli 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland D.________ wegen falschem Zeugnis, begangen am 12. Dezember 2012 in Bern, zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Auf Berufung von D.________ hin wurde dieses Urteil am 18. Mai 2015 von der 1. Strafkammer des Obergerichts bestätigt. Das Urteil der 1. Strafkammer erwuchs in Rechtskraft (SK 13 24, pag. 693). Wie aus dem Revisionsgesuch des Gesuchstellers und den eingereichten Beilagen hervorgeht, wurde offenbar ein weiteres Verfahren gegen den Gesuchsteller wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis eröffnet, in welchem D._____