Anlässlich dieser Befragung zog D.________ ihre ursprünglichen belastenden Aussagen zurück und führte sinngemäss aus, dass sie nicht mehr viel dazu sagen könne, wie es damals gewesen sei, sie wisse einfach, dass es der Gesuchsteller nicht gewesen sei. Die an der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2012 anwesende Staatsanwältin hielt am Ende der Einvernahme fest, dass sie gegen D.________ ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnen werde (SK 13 24 bzw. PEN .________, pag. 454). Am 2. Juli 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland D.____