Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 364 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gesuchsgegnerin und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Revisionsgesuch vom 8. September 2017 gegen das Urteil der 2. Strafkammer vom 5. Februar 2016 (SK 13 24) Erwägungen: I. 1. Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) der schweren Körperverlet- zung, begangen am 30. Oktober 2010 in Bern, zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatkläger) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Mo- naten, zur Bezahlung einer Genugtuung und einer Entschädigung an den Privat- kläger sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 79; Urteil SK 13 24). Mit Eingabe vom 8. September 2017 gelangte der Ge- suchsteller, vertreten durch Fürsprecher B.________, an das Obergericht und be- antragte die Revision dieses Urteils (pag. 3 ff.). 2. Bevor im Einzelnen auf das Revisionsgesuch und dessen Begründung eingegan- gen wird, werden vorab zur besseren Übersicht die unterschiedlichen in diesem Zusammenhang betroffenen Verfahren dargelegt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2012 im Verfahren gegen A.________ we- gen schwerer Körperverletzung (evtl. Versuchs dazu) zum Nachteil des Privatklä- gers wurde D.________ als Zeugin befragt (SK 13 24 bzw. PEN .________, pag. 450 ff.). Anlässlich dieser Befragung zog D.________ ihre ursprünglichen belas- tenden Aussagen zurück und führte sinngemäss aus, dass sie nicht mehr viel dazu sagen könne, wie es damals gewesen sei, sie wisse einfach, dass es der Gesuch- steller nicht gewesen sei. Die an der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2012 anwesende Staatsanwältin hielt am Ende der Einvernahme fest, dass sie gegen D.________ ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnen werde (SK 13 24 bzw. PEN .________, pag. 454). Am 2. Juli 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland D.________ wegen falschem Zeugnis, begangen am 12. Dezem- ber 2012 in Bern, zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Auf Beru- fung von D.________ hin wurde dieses Urteil am 18. Mai 2015 von der 1. Straf- kammer des Obergerichts bestätigt. Das Urteil der 1. Strafkammer erwuchs in Rechtskraft (SK 13 24, pag. 693). Wie aus dem Revisionsgesuch des Gesuchstel- lers und den eingereichten Beilagen hervorgeht, wurde offenbar ein weiteres Ver- fahren gegen den Gesuchsteller wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis eröffnet, in welchem D.________ am 24. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland als Auskunftsperson einvernommen wurde (vgl. Beilage 3 des Revisi- onsgesuchs, pag. 87 ff.). 3. Zur Begründung seines Gesuchs führt Rechtsanwalt B.________ namens des Ge- suchstellers zusammengefasst aus, es sei den Erwägungen des Obergerichts zu entnehmen, dass den Aussagen von D.________ für den Schuldspruch [Urteil vom 5.2.2016] ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden sei. In dem gegen den Gesuchsteller laufenden Strafverfahren wegen angeblicher Anstiftung zum fal- schen Zeugnis sei D.________ am 24. August 2017 von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Die Frage, warum ihre Psychologin der Staatsanwaltschaft 2 gegenüber geschildert habe, dass sie nicht in der Lage sei, der Befragung zu fol- gen, habe D.________ nicht beantworten wollen. Auf Frage, wie es zum falschen Zeugnis gekommen sei, habe sie geantwortet, dass sie selber vielleicht ein Durch- einander gehabt habe und der Fall schon lange zurück liege. Sie habe eine Aussa- ge gemacht und habe nicht mehr gewusst, ob sie die richtigen Aussagen gemacht habe. Sie habe dann gedacht, dass sie diverse Aussagen zurück nehmen müsse, weil sie nicht mehr sicher gewesen sei, ob es sich so zugetragen habe. Hinzu komme, dass D.________ offensichtlich Realitätsverzerrungen unterlegen sei, da sie ausgesagt habe, dass sie nicht mehr hundertprozentig sicher gewesen sei über das, was sie ausgesagt habe. Sie habe nicht mehr gewusst, ob es wirklich so ge- wesen sei. Diese Aussagen von D.________ würden darauf hinweisen, dass diese zum Zeitpunkt der Befragung vom 24. August 2017 offensichtlich in einem verwirr- ten Zustand gewesen sei. Diese Aussagen würden für sich alleine zugegebener- massen keinen Revisionsgrund darzustellen vermögen. Hingegen zeige das Schreiben vom 18. Januar 2017 von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, in aller Deutlichkeit, dass D.________ an einer psychi- schen Erkrankung leide, welche eine hinreichende Begründung für ihre Falschaus- sage darstellen könne. Dieser Umstand sei weder der 1. Strafkammer des Oberge- richts bekannt gewesen, noch hätte die 2. Strafkammer des Obergerichts zum Zeitpunkt, als sie ihr Urteil vom 5. Februar 2016 gefällt habe, Kenntnis davon ge- habt, dass D.________ an einer psychischen Erkrankung leide und diese Erkran- kung zudem eine Falschaussage begründen könne. Indem die behandelnde Psychiaterin einen Zusammenhang zwischen der Falschaussage und der psychi- schen Erkrankung herstelle, sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstaussage bestanden habe, für die Strafverfolgungsbehörden indessen nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso wenig habe die 2. Strafkammer damals den Einfluss des bereits bekannten Kokainkonsums von D.________ in Kombination mit der nunmehr attestierten psychischen Erkrankung in Zusammen- hang mit den gemachten Aussagen berücksichtigen können. Die Kenntnis von der psychischen Erkrankung sei zudem auch erheblich, da die 2. Strafkammer kaum ohne entsprechende Abklärungen auf ihre Aussagen abgestellt hätte, wenn sie da- von und einem Zusammenhang mit ihren gemachten Aussagen Kenntnis gehabt hätte. Hätte eine Abklärung des Gesundheitszustandes von D.________ ergeben, dass diese an einer psychischen Erkrankung leide und diese überdies im Zusam- menhang mit einer (Falsch-)Aussage stehe, so wäre der Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit freigesprochen worden. Selbst ohne Abklärungen und Gutach- ten hätten sich bei Kenntnis des Schreibens Zweifel ergeben müssen, welche dazu geführt hätten, dass man nicht auf ihre Aussagen hätte abstellen können (pag. 4 ff.). 4. Mit Verfügung vom 13. September 2017 ersuchte die Verfahrensleitung die Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland um Zustellung der amtlichen Akten des Urteils vom 5. Februar 2016 (SK 13 24). Weiter wurde der Privatkläger aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung bekannt zu geben, ob und wenn ja durch wen er in diesem Verfahren vertreten lassen werde (pag. 101 f.). Nach Zustellung der amtlichen Akten SK 13 24 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Pri- vatkläger Gelegenheit gegeben, zum Revisionsgesuch eine Stellungnahme einzu- 3 reichen (pag. 111 f.). Am 12. Oktober 2017 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die Abweisung des Revisionsgesuchs und die Auferlegung der Verfahrens- kosten an den Gesuchsteller (pag. 115 ff.). Zur Begründung wurde zusammenge- fasst vorgebracht, dass nicht bestritten werde, dass es sich im konkreten Fall beim Schreiben von Dr. med. E.________ um ein neues Beweismittel handle und dass die ursprünglichen Aussagen von D.________ einen wesentlichen Einfluss auf das mit Revisionsgesuch angefochtene Urteil gehabt hätten. Ergänzt sei allerdings, dass es sich beim ursprünglichen Zeugnis von D.________ nicht um das einzige Beweismittel gehandelt habe, das zur Verurteilung des Gesuchstellers geführt ha- be. Massgeblich für die Verurteilung sei unter anderem auch gewesen, dass die Aussagen des Gesuchstellers selber von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten, Wi- dersprüchen und Inkohärenzen geprägt gewesen seien, welche die Aussagen von D.________ zusätzlich stützen würden. Bestritten werde hingegen, dass es sich beim Schreiben von Dr. med. E.________ um ein erhebliches Beweismittel handle. Der Mangel an Erheblichkeit ergebe sich aus dem Schreiben selbst, ferner aus der Entwicklung und dem Inhalt der Aussagen von D.________ sowie ihrer Motivati- onslage und schliesslich aus dem Verhalten des Gesuchstellers gegenüber den Belastungszeugen. Nach einem kurzen Abriss zum Schreiben von Dr. med. E.________, der Motivationslage von D.________ sowie der Motive für den Wider- ruf ihrer Aussagen ergibt sich für die Generalstaatsanwaltschaft ein klares Bild: D.________ habe tatsächlich gesehen, was passiert sei. Sie habe sich aber in ei- ner schwerwiegenden Konfliktsituation befunden. Auf diese Weise würden sich die Mäander in ihrem Aussageverhalten erklären. Motivationslage, Aussageentwick- lung und Einflussnahme durch den Gesuchsteller würden mithin belegen, dass die Mäander in den verschiedenen Versionen von D.________ keineswegs durch eine allenfalls auf ihre psychische Erkrankung fussende Realitätsverzerrung bedingt gewesen seien, sondern dass ihre Ursache in den rational nachvollziehbaren be- ziehungsmässigen Hintergründen zu finden sei. Damit sei die These der krank- heitsbedingten Realitätsverzerrung widerlegt. Zusammenfassend ergebe sich folg- lich, dass weder die Motivationslage, die Entstehungsgeschichte, der Inhalt noch die Einflussnahme des Gesuchstellers irgendwelche Anhaltspunkte für die Annah- me liefern würden, wegen der von Dr. med. E.________ erwähnten psychischen Erkrankung seien die belastenden Aussagen von D.________ durch Realitätsver- zerrungen verfälscht worden. Damit erweise sich das Schreiben vom 18. Januar 2017 als nicht erheblich, weshalb das Revisionsgesuch abgewiesen werden müsse (pag. 115 ff.). 5. Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Privatkläger innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Dem Gesuchsteller ge- währte sie Gelegenheit zur Replik (pag. 135 f.), welche dieser mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 wahrnahm (pag. 149 ff.). Der Gesuchsteller sei nach wie vor der Auffassung, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bei ihrer Beweiswürdigung hauptsächlich auf die Aussagen von D.________ abgestellt habe. Es habe sich zwar nicht um das einzige, aber um das zentrale Beweismittel im Berufungsverfahren gehandelt. Ohne diese Aussagen wäre der Gesuchsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht schuldig gesprochen wor- den. Neben weiteren Ausführungen zur Erheblichkeit des Schreibens von Dr. med. 4 E.________ führte der Gesuchsteller aus, dass es bei der Prüfung des Revisions- gesuchs genüge, wenn die Abänderung des früheren Urteils glaubhaft als wahr- scheinlich dargetan werde, indem das neue Beweismittel geeignet sei, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteil- ten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Festzuhalten sei, dass mit dem Arztbericht von Dr. med. E.________ zumindest erhebliche Hinweise bestehen würden, dass das widersprüchliche Aussageverhal- ten auf einer psychischen Erkrankung fussen könnte. Deshalb sei dieses neue Be- weismittel geeignet, eine Änderung des ursprünglichen Urteils im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO herbeizuführen. Sollte das angerufene Gericht wider Er- warten anderer Auffassung sein, so werde angesichts der Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft in Ergänzung zu den im Revisionsgesuch bereits gestellten Rechtsbegehren folgender Antrag unterbreitet: Es sei D.________ hinsichtlich der Frage, ob ihr widersprüchliches Aussageverhalten auf eine psychiatrische Erkran- kung zurückgeführt werden könne, psychiatrisch begutachten zu lassen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (pag. 149 ff.). 6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 157 f.), worauf sie mit Eingabe vom 9. Januar 2018 verzichtete. Dagegen beantragte sie die Abweisung des Be- weisantrages auf psychiatrische Begutachtung von D.________. Zur Begründung sei erneut darauf hinzuweisen, dass das sehr allgemein gehaltene und summari- sche Schreiben von Dr. med. E.________ vom 18. Januar 2017 ohne jegliche Spe- zifizierung eine blosse Eventualität erwähnt habe und es dem Schreiben in Erman- gelung von Informationen über die Gründe zur Annahme dieser Eventualität an Nachvollziehbarkeit fehle. Weiter sei daran zu erinnern, dass es, wie in der Stel- lungnahme vom 12. Oktober 2017 aufgezeigt, sehr rationale und ohne Weiteres einleuchtende Gründe für die Mäander im Aussageverhalten von D.________ ge- be. Es werde auf Ziffer 8 der Stellungnahme verwiesen (pag. 165 f.). II. 7. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlan- gen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismit- tel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Be- strafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revi- sionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Ur- teilszeitpunkt nicht bekannt waren. Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Ver- urteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen. Die Revi- sion ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründe- ten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2017 vom 17. Januar 2018, E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine 5 nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision nicht zu be- gründen. Unbeachtlich ist auch eine Verschlimmerung des Zustandes des Opfers nach Rechtskraft des Urteils. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands der verurteilten Person nach Rechtskraft des Urteils ist zwar grundsätzlich als nachträgliche Entwicklung unbeachtlich. Allerdings kann diese Situation den Schluss zulassen, dass schon im Zeitpunkt des früheren Urteils eine Geisteskrank- heit vorlag, auf welche Frage im Revisionsgesuch einzutreten ist (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 43 zu Art. 410). Die Kammer hat nachfolgend zu prüfen, ob auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann bzw. inwieweit es in materieller Hinsicht begründet ist. 8. Der Gesuchsteller ist als verurteilte Person durch das fragliche Urteil beschwert und damit zur Gesuchstellung legitimiert. Das Urteil ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisions- grund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, begründet diesen prima vista schlüssig und hat mit dem Schreiben von Dr. med. E.________ einen entsprechenden Beleg eingereicht. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanzen zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. 9. Die neuen Beweismittel bzw. Tatsachen müssen zudem vor dem Entscheid vorge- legen haben bzw. eingetreten sein. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, in- dem die behandelnde Psychiaterin einen Zusammenhang zwischen der Falsch- aussage und der psychischen Erkrankung von D.________ herstelle, sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstaussage be- standen habe, für die Strafbehörden indessen nicht erkennbar gewesen sei (pag. 11). Aus dem Schreiben von Dr. med. E.________ geht hervor, dass sich D.________ vom 20. April bis zum 16. September 2015 bei ihr in ambulant psych- iatrischer Behandlung befunden hatte. Weiter führte Dr. med. E.________ aus, dass aus ihrer Sicht die psychische Erkrankung ihrer Patientin eine hinreichende Begründung für ihre Falschaussage darstellen könne (pag. 97). Bei dem vom Ge- suchsteller beigebrachten Schreiben vom 18. Januar 2017 von Dr. med. E.________ und ihren Ausführungen zur psychischen Erkrankung von D.________ handelt es sich insofern um ein neues Beweismittel bzw. um eine neue Tatsache, als diese den Strafbehörden nicht bekannt waren und nicht in das Urteil vom 5. Fe- bruar 2016 eingeflossen sind. Die erste Aussage von D.________ fand dagegen bereits am 14. Januar 2011 und damit rund zwei Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil statt. Ob die psychische Erkrankung zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits bestand, in welchem Ausmass und mit welchen Folgewirkungen, lässt sich dem allgemein gehaltenen Schreiben von Dr. med. E.________ nicht entnehmen. Dies kann, wie die nachfolgende Prüfung der Erheblichkeit zeigen wird, an dieser Stelle jedoch offen bleiben. 10. Eine Revision des Urteils der 2. Strafkammer vom 5. Februar 2016 ist nur ange- zeigt, wenn sich das neue Beweismittel bei einer konkreten Betrachtung dazu eig- net, die Beweisgrundlage des genannten Urteils zu erschüttern und die veränder- 6 ten Tatsachen einen wesentlich günstigeren Entscheid für die verurteilte Person erwarten lassen. Der Gesuchsteller lässt diesbezüglich ausführen, wenn die 2. Strafkammer Kennt- nis von einer psychischen Erkrankung von D.________ und einem Zusammenhang mit ihren gemachten Aussagen gehabt hätte, hätte sie kaum ohne entsprechende Abklärungen auf ihre Aussagen abgestellt. Vielmehr hätte sie wohl – das Einver- ständnis von D.________ vorausgesetzt – ihren Gesundheitszustand abklären las- sen und gegebenenfalls von Amtes wegen ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Hätte sich damals aufgrund eines Gutachtens tatsächlich herausgestellt, dass D.________ an einer psychischen Erkrankung leide und diese überdies im Zusammenhang mit einer (Falsch-)Aussage stehe, so wäre der Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit freigesprochen worden. Selbst ohne Abklärungen und Gutachten hätten sich aufgrund der Tatsache, dass D.________ gemäss behan- delnder Psychiaterin an einer mit der Falschaussage in Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankung leide, Zweifel ergeben müssen, die dazu geführt hätten, dass man nicht auf die Aussagen von D.________ hätte abstellen können. Die vor- ausgesetzte Erheblichkeit sei damit erstellt (pag. 15). Dem Schreiben von Dr. med. E.________ lässt sich entnehmen, dass ein wichtiges Thema während der ambulant psychiatrischen Behandlung Angst und Vermeidung gewesen sei. Diese Vermeidungstendenz der Patientin habe bis dato ihre berufli- che Integration verunmöglicht (pag. 97). Im Zusammenhang mit den Strafverfahren führte Dr. med. E.________ weiter aus, dass aus ihrer Sicht die psychische Er- krankung der Patientin eine hinreichende Begründung für ihre Falschaussage dar- stellen könne. Die Aussage der Patientin, sie sei nicht zum falschen Zeugnis ange- stiftet worden, sei für sie nachvollziehbar und glaubwürdig (pag. 97). Am 2. Juli 2014 wurde D.________ vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen falschem Zeugnis, begangen am 12. Dezember 2012, verurteilt. Auf Berufung von D.________ hin wurde dieses Urteil am 18. Mai 2015 von der 1. Strafkammer des Obergerichts bestätigt (pag. 25). Die von der Psychiaterin gemachten Ausführun- gen sind aus Sicht der Kammer aufgrund des soeben erwähnten Urteils in der Wei- se zu verstehen, dass diese Ausführungen auf die von D.________ gemachte Falschaussage zu beziehen sind. Die Ausführungen, wonach die Aussage von D.________, dass sie nicht zu einem falschen Zeugnis angestiftet worden sei, im Hinblick auf ihr Krankheitsbild nachvollziehbar und glaubhaft sei, sind sehr allge- mein gehalten. Es lässt sich daraus weder etwas zum allgemeinen Aussageverhal- ten von D.________ noch zu ihrem sonstigen Verhalten, z.B. dem Nichterscheinen an Einvernahmen, entnehmen. Es kann zudem weder ein näheres Krankheitsbild erkannt noch abgeschätzt werden, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich die psychische Erkrankung auf ihre Aussagen ausgewirkt hat. Es handelt sich um ein sehr rudimentär abgefasstes Schreiben, wodurch sich die psychische Erkrankung von D.________ nur unvollständig in den Gesamtkontext einordnen lässt. Schliess- lich enthält das Schreiben keine Informationen darüber, aus welchen Gründen Dr. med. E.________ zu diesen Erkenntnissen gelangt ist. Ihre Ausführungen sind so- mit nur bedingt nachvollziehbar. Bei Dr. med. E.________ handelt es sich um die behandelnde Therapeutin von D.________. Ihr Fokus liegt deshalb verständlicher- weise auf dem medizinischen Aspekt und dem aktuellen Gesundheitszustand von 7 D.________. Dr. med. E.________ hebt mögliche Auswirkungen einer erneuten Beteiligung als Zeugin im laufenden Strafverfahren gegen den Gesuchsteller auf den Gesundheitszustand von D.________ in den Vordergrund. Bei der Beurteilung des Revisionsgesuchs gilt es jedoch, allfällige Auswirkungen der psychischen Er- krankung von D.________ in Bezug auf das Verfahren SK 13 24 zu beurteilen und ob diese Erkrankung ein bereits gefälltes Urteil sowie die darin vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen vermag. Aus der bereits vorgenommen Be- weiswürdigung im Urteil der 2. Strafkammer vom 5. Februar 2016 (SK 13 24) ergibt sich jedoch eine ausführliche und fundierte Analyse der jeweiligen Aussagen und insbesondere auch des Verhaltens von D.________. Die Kammer schliesst sich im Übrigen den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach es sich bei dem ursprünglichen Zeugnis von D.________ nicht um das einzige Be- weismittel handelte, welches zur Verurteilung des Gesuchstellers geführt hat. So- dann geht aus der erwähnten Beweiswürdigung hervor, dass auch die Aussagen des Gesuchstellers und der weiteren Personen einer eingehenden Beweiswürdi- gung unterzogen wurden (pag. 29 ff.). Die Ausführungen von Dr. med. E.________ und die darin erwähnte psychische Erkrankung vermögen diese Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, können Angst und Vermeidbarkeit durchaus eine weitere Erklärung für das Aussageverhalten von D.________ liefern (pag. 121). Hinsichtlich der beantragten Begutachtung von D.________ ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller im Revisionsgesuch im Einzelnen darzutun hat, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. Die Anforderungen an einen Beweisantrag sind strenger als im Hauptverfahren. Es müssen im Wiederaufnah- meverfahren zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 412). Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsteller nicht genü- gend darzutun, dass eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel vorliegt, das tatsächlich geeignet ist, einen Freispruch herbeizuführen. Somit fehlt es an der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Erheblichkeit des neuen Beweismittels. Es ist nicht zu erwarten, dass aus dem Schreiben von Dr. med. E.________ und aus weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands von D.________ neue Tatsachen resultieren, die zu einer Erschütterung der Beweis- grundlage des Urteils der 2. Strafkammer vom 5. Februar 2016 führen und so eine wesentlich mildere Bestrafung oder einen Freispruch des Gesuchstellers mit sich bringen könnten. Der Beweisantrag des Gesuchstellers, D.________ sei hinsicht- lich der Frage, ob ihr widersprüchliches Aussageverhalten auf eine psychiatrische Erkrankung zurückgeführt werden könne, psychiatrisch begutachten zu lassen, ist daher ebenfalls abzuweisen. Das Revisionsgesuch ist unbegründet und demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisi- onsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 25 lit. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht geschuldet. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 8. März 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9