20. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ist vom Kanton Bern gestützt auf Art. 135 StPO i.V.m. Art. 17 Bst. a der Parteikostenverordnung des Kantons Bern (PKV; BSG 168.811) für dieses Haftverfahren gemäss der als angemessen erachteter Kostennote mit CHF 1‘209.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Haftverfahren ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘209.05 und Rechtsanwalt B._____