Angesichts der Tatsache, dass der Strafvollzug von A.________ in geordneten Bahnen verläuft und er offenbar zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird es als sinnvoll erachtet, das bestehende Vollzugsregime beizubehalten. Der vorzeitige Strafantritt wird daher bewilligt. IV. 19. Die Kosten dieses Haftverfahrens werden auf CHF 400.00 bestimmt und sind bei diesem Ausgang des Verfahrens durch A.________ zu tragen.