17. Um angesichts der erheblichen Fluchtgefahr den Strafvollzug effektiv zu sichern, ist über den Beschuldigten nach Entlassung aus dem Strafvollzug im Verfahren PEN 2.________ (Urteil vom 16. August 2017) die Sicherheitshaft anzuordnen. A.________ wird darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen kann (Art. 228 Abs. 1 StPO analog).