16. Schliesslich erweist sich die Haft auch mit Blick auf die mögliche Gefahr von Überhaft als verhältnismässig: A.________ hatte im Verfahren SK 16 197-199 bis anhin 59 Tage Untersuchungshaft ausgestanden. Er wurde am 15. Juni 2017 zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Bei Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils droht ihm damit noch eine mehrjährige Haft.