Zusammengefasst ist festzuhalten, dass von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist. 15. In einem weiteren Schritt ist die Verhältnismässigkeit der Haft zu prüfen. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie aus Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 StPO ergibt sich, dass mögliche Ersatzmassnahmen zu prüfen sind, welche der Zwangsmassnahme der Haft vorgehen. Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die derzeitige, erhebliche Fluchtgefahr effektiv zu beseitigen vermöchten.