12. Die Generalstaatsanwaltschaft machte anlässlich der Haftverhandlung vom 18. September 2017 zusammengefasst geltend, dass die Voraussetzungen der Sicherheitshaft erfüllt seien. Der dringende Tatverdacht sei mit dem zweitinstanzlichen Urteil hinreichend begründet. Zur Fluchtgefahr sei festzuhalten, dass die Beziehung zu Frau C.________ nach wie vor bestehe und sie und seine Eltern ihn auch regelmässig besuchen würden. Weitere Bindungen zur Schweiz seien jedoch nicht vorhanden. Herr A.________ sei nicht mit der Schweiz verwurzelt und habe die hiesigen Regeln nie respektiert.