11. Die Verteidigung machte anlässlich der Haftverhandlung vom 18. September 2017 zusammengefasst geltend, zwar dürfe die Schwere der drohenden Strafe als Indiz genommen werden. Jedoch seien auch die Lebensumstände zu berücksichtigen. Die Schweiz sei der Lebensmittelpunkt von Herrn A.________. Seine Familie lebe hier, er habe auch eine Freundin und würde hier leicht wieder Arbeit finden. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren hier entzogen und sei nach einem Telefonat der Polizei freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt.