Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich alleine nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person beachtet werden. So ist es zulässig und geboten, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland mit zu berücksichtigen (FORS- TER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1;