8. Ein dringender Tatverdacht liegt vor. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich in der Rechtsprechung im Regelfall aus einer noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafverurteilung ein ausreichender dringender Tatverdacht ableiten lasse (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_392/2016 vom 17. November 2016, E. 2.2). Der Beschuldigte wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und (unter Einbezug der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.