7. Die Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs ist zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen, sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_457/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 2).