6. Die Verfahrensleitung erhielt am 8. September 2017 Kenntnis davon, dass die bedingte Entlassung von A.________ im Verfahr PEN 2.________ geprüft werde. Die Haftgründe haben sich – da sich A.________ in einem anderen Verfahren bis dato in Haft befindet – erst zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Prüfung der bedingten Entlassung ergeben. Da sich A.________ ohnehin bereits in Haft befindet, wurde seine Vorführung nach Rücksprache mit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft auf den 18. September 2017 festgesetzt. III.