im Verfahren PEN 2.________ die vorsorgliche Verhaftung des Verurteilten bis zum Vorliegen eines Haftentscheids im obergerichtlichen Verfahren an (pag. 35 f.). II. 4. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Ergeben sich Haftgründe während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an (Art. 232 Abs. 1 StPO).