3. Mit Verfügung vom 11. September 2017 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang des Schreibens der BVD und leitete gestützt auf Art. 232 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein Verfahren auf Prüfung der Voraussetzungen der Sicherheitshaft ein. Sie ersuchte das Regionalgericht Bern-Mittelland um Zustellung einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 2.________ und setzte den Termin der Haftverhandlung auf den 18. September 2017 fest. Weiter ordnete sie für den Fall und ab dem Zeitpunkt der Entlassung von A.________ im Verfahren PEN 2.