Am 25. August 2017 habe A.________ 2/3 der Strafe verbüsst, weswegen die Prüfung der bedingten Entlassung eingeleitet würde. Falls die Voraussetzungen erfüllt seien, sei mit einer baldigen Haftentlassung zu rechnen und es sei angesichts der ausgesprochenen Landesverweisung damit zu rechnen, dass A.________ die Schweiz werde verlassen müssen. Weiter wurde das Obergericht des Kantons Bern ersucht, sofern ein Interesse am Verbleib von A.________ in der Schweiz bestehe, die nötigen Vorkehrungen zu treffen (pag. 1).