4. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Haftverfahren mit CHF 1‘209.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Haftverfahren ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘209.05 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 248.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).