Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Haftentscheid (Begründung) 3001 Bern SK 17 363 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. September 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.) Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________, zur Zeit Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Prüfung Anordnung Sicherheitshaft versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, evtl. versuchte schwere Körperverletzung etc. sowie Widerrufsverfah- ren Haftverhandlung (mit Anhörung des Verurteilten) im Verfahren der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern (SK 16 197) Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Über A.________ wird nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Verfahren PEN 17 463, 464, 465 (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Au- gust 2017) die Sicherheitshaft angeordnet. 2. Es wird Kenntnis von dem an der Haftverhandlung gestellten Gesuch von A.________ um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts genommen. A.________ wird der vorzei- tige Strafantritt bewilligt (Art. 236 StPO). 3. Die Kosten dieses Haftentscheids werden auf CHF 400.00 bestimmt und A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Haftverfahren mit CHF 1‘209.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Haftverfahren ausgerichtete Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘209.05 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 248.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Burgdorf (nur Dispositiv, vorab per Fax) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (vorab per Fax) 2 Begründung: I. 1. A.________ wurde mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 16 197-199) am 15. Juni 2017 der versuchten vorsätzlichen Tötung, be- gangen am 5. Dezember 2014 in Zollikofen, schuldig erklärt und hierfür unter Ein- bezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Raufhandels und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Weiter wurde verfügt, dass A.________ in die Untersuchungshaft, in wel- che er im separaten Verfahren BM 1.________ versetzt wurde, zurückzubringen sei. Das Urteil vom 15. Juni 2017 ist nicht rechtskräftig. 2. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilten die Bewährungs- und Vollzugsdiens- te (BVD) des Amts für Justizvollzug (AJV) des Kantons Bern der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit, dass A.________ am 16. August 2017 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18,5 Monaten, unter Anrechnung der hierfür bereits ausgestandenen Haft, verurteilt worden sei. Weiter habe das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Am 25. Au- gust 2017 habe A.________ 2/3 der Strafe verbüsst, weswegen die Prüfung der bedingten Entlassung eingeleitet würde. Falls die Voraussetzungen erfüllt seien, sei mit einer baldigen Haftentlassung zu rechnen und es sei angesichts der ausge- sprochenen Landesverweisung damit zu rechnen, dass A.________ die Schweiz werde verlassen müssen. Weiter wurde das Obergericht des Kantons Bern ersucht, sofern ein Interesse am Verbleib von A.________ in der Schweiz bestehe, die nöti- gen Vorkehrungen zu treffen (pag. 1). 3. Mit Verfügung vom 11. September 2017 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang des Schreibens der BVD und leitete gestützt auf Art. 232 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein Verfahren auf Prüfung der Voraussetzungen der Sicherheitshaft ein. Sie ersuchte das Regionalgericht Bern-Mittelland um Zustellung einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 2.________ und setzte den Termin der Haft- verhandlung auf den 18. September 2017 fest. Weiter ordnete sie für den Fall und ab dem Zeitpunkt der Entlassung von A.________ im Verfahren PEN 2.________ die vorsorgliche Verhaftung des Verurteilten bis zum Vorliegen eines Haftent- scheids im obergerichtlichen Verfahren an (pag. 35 f.). II. 4. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Ergeben sich Haftgründe während eines Verfahrens vor dem Be- rufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an (Art. 232 Abs. 1 StPO). 3 Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist (kanto- nal) nicht anfechtbar (Art. 232 Abs. 2 StPO). 5. A.________ wurde am 15. Juni 2017 durch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die schriftliche Entscheidbegründung ist noch nicht ergangen und das Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren ist am Obergericht des Kantons Bern hängig, womit die Verfahrensleitung für die Durchführung des Haftverfahrens und die Anordnung von Sicherheitshaft zuständig ist. 6. Die Verfahrensleitung erhielt am 8. September 2017 Kenntnis davon, dass die be- dingte Entlassung von A.________ im Verfahr PEN 2.________ geprüft werde. Die Haftgründe haben sich – da sich A.________ in einem anderen Verfahren bis dato in Haft befindet – erst zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Prüfung der bedingten Entlassung ergeben. Da sich A.________ ohnehin bereits in Haft befindet, wurde seine Vorführung nach Rücksprache mit der Verteidigung und der Generalstaats- anwaltschaft auf den 18. September 2017 festgesetzt. III. 7. Die Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung des Straf- oder Massnahmen- vollzugs ist zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen, sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Ur- teil des Bundesgerichts BGer 1B_457/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 2). 8. Ein dringender Tatverdacht liegt vor. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich in der Rechtsprechung im Regelfall aus einer noch nicht rechtskräftigen erstin- stanzlichen Strafverurteilung ein ausreichender dringender Tatverdacht ableiten lasse (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_392/2016 vom 17. November 2016, E. 2.2). Der Beschuldigte wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig ge- sprochen und (unter Einbezug der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuld- sprüche) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde zweitinstanzlich am 15. Juni 2017 bestätigt, womit sich der be- reits nach dem erstinstanzlichen Urteil bestehende dringende Tatverdacht noch weiter erhärtet hat. 9. Zu prüfen ist demnach einzig noch das Vorliegen von Haftgründen. Wie bereits in Ziffer 8 dargelegt, stellt die Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs kein selbstständiger Haftgrund dar. Vielmehr müssen auch die gesetzlichen Haftgründe nach Art. 221 StPO erfüllt sein. Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnah- menvollzugs und damit primär die Hinderung von Flucht steht bei bereits ergange- nen Verurteilungen im Vordergrund (vgl. auch MARC FORSTER in: Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auf- lage 2014, N 4 zu Art. 231). Zu prüfen ist damit vorliegend der Haftgrund der Fluchtgefahr. 4 10. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich alleine nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die gesamten Le- bensverhältnisse der beschuldigten Person beachtet werden. So ist es zulässig und geboten, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation so- wie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland mit zu berücksichtigen (FORS- TER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung kann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjähri- gen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_251/2015 vom 12. August 2015, E. 3.1) 11. Die Verteidigung machte anlässlich der Haftverhandlung vom 18. September 2017 zusammengefasst geltend, zwar dürfe die Schwere der drohenden Strafe als Indiz genommen werden. Jedoch seien auch die Lebensumstände zu berücksichtigen. Die Schweiz sei der Lebensmittelpunkt von Herrn A.________. Seine Familie lebe hier, er habe auch eine Freundin und würde hier leicht wieder Arbeit finden. Er ha- be sich zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren hier entzogen und sei nach einem Te- lefonat der Polizei freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt. Auch die Landesverwei- sung, welche erst nach dem Strafvollzug vollzogen werden könne, spreche damit nicht für Fluchtgefahr. 12. Die Generalstaatsanwaltschaft machte anlässlich der Haftverhandlung vom 18. September 2017 zusammengefasst geltend, dass die Voraussetzungen der Si- cherheitshaft erfüllt seien. Der dringende Tatverdacht sei mit dem zweitinstanzli- chen Urteil hinreichend begründet. Zur Fluchtgefahr sei festzuhalten, dass die Be- ziehung zu Frau C.________ nach wie vor bestehe und sie und seine Eltern ihn auch regelmässig besuchen würden. Weitere Bindungen zur Schweiz seien jedoch nicht vorhanden. Herr A.________ sei nicht mit der Schweiz verwurzelt und habe die hiesigen Regeln nie respektiert. Stabile Verhältnisse würden nicht vorliegen und er könne sich gemäss eigenen Aussagen zusammen mit seiner Freundin auch ein Leben in Mazedonien vorstellen. Herr A.________ habe sich der Strafverfolgung in diesem Verfahren zudem bereits einmal entzogen. Auch die Wiederholungsgefahr sei gegeben. Herr A.________ habe sich erneut gewerbsmässig im Bereich von Vermögensdelikten betätigt. Wenn Herr A.________ wieder mit alten Kollegen zu- sammentreffe, bestehe die Gefahr, dass er wiederum delinquiere. 13. Vorliegend ist ernsthaft zu befürchten, dass sich A.________ dem Strafverfahren bzw. dem Strafvollzug durch Flucht entziehen könnte. 5 A.________ ist mazedonischer Staatsangehöriger, lebt jedoch seit seiner Kindheit in der Schweiz. Auch seine Familie und seine Freundin, mit denen er gemäss sei- nen Aussagen an der Hauptverhandlung vom 15. August 2017 sowie an der Haft- verhandlung vom 18. September 2017 eine gute Beziehung pflegt, leben in der Schweiz (pag. 32). Auf Vorhalt, dass ihm eine Landesverweisung drohe, führte A.________ wiederholt aus, dass dies für ihn sehr schlimm wäre, da er sein gan- zes Leben in der Schweiz verbracht, sein familiäres Umfeld hier habe und in Maze- donien angesichts des geringen Verdienstes nicht arbeiten könne. Er wolle mit sei- ner Freundin einen Sohn haben und für diesen da sein. Er wolle lieber in der Schweiz im Gefängnis sein als in Mazedonien in Freiheit (pag. 33). Diese Aussa- gen bestätigte A.________ anlässlich der Haftverhandlung vom 18. Septem- ber 2017. A.________ weist damit grundsätzlich – insbesondere wenn man auf seine eigenen Angaben abstellt – eine starke Bindung bzw. der Wille zum Verbleib in der Schweiz auf. Objektiv betrachtet wird diese Bindung zur Schweiz – insbe- sondere unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse – jedoch relativiert. Ge- gen A.________ wurde rechtskräftig eine sechsjährige Landesverweisung ausge- sprochen (vgl. pag. 15). Es ist daher davon auszugehen, dass er die Schweiz oh- nehin zu verlassen und sich mit dieser neuen Lebenssituation auseinanderzuset- zen haben wird. In der Schweiz konnte sich A.________ – auch wenn sein Arbeit- geber gemäss seinen Aussagen bereit wäre, ihn wieder einzustellen – beruflich nicht vollständig integrieren. So hat er keine Lehre absolviert, was insbesondere auch die künftigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Schweiz ein- schränkt. A.________ ist zudem mehrfach vorbestraft und konnte sein Leben bis dato nicht in geordnete Bahnen lenken. Kommt hinzu, dass sein Vater in Mazedo- nien lebt und er damit zumindest eine familiäre Bezugsperson in Mazedonien hat (pag. 33). A.________ gab anlässlich der Haftverhandlung an, dass sein Vater ihn auch im Gefängnis besucht habe und sie in der Zwischenzeit ein gutes Verhältnis hätten. Die Bindung zum Vater scheint damit intakt. Schliesslich gab A.________ auf entsprechende Frage anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. August 2017 auch an, er könne sich durchaus vorstellen, mit seiner Freundin in Mazedonien zu leben. Wenn er kein Geld habe, verkaufe er das Haus seines Bruders und würde dort leben. (pag. 33). Diese Aussage relativierte er anlässlich der Haftverhandlung vom 18. September 2017 zwar insofern, als er festhielt, dass er mit seiner Freundin überall leben könnte, da sie sich lieben würden. Er verneinte eine Bindung und der Wille zum Verbleib in Mazedonien. Er würde maximal einige Wochen in Mazedoni- en bleiben und befürchte, dort erneut in Probleme zu geraten. Trotz dieser durch- aus bestehenden Vorbehalte zu einem Leben in Mazedonien ergibt sich aus den Aussagen von A.________, dass er mit seiner Freundin, mit der er auch eine Fami- lie gründen möchte, an verschiedenen Orten – und eben auch in Mazedonien – le- ben könnte und diese offenbar bereit wäre, ihn zu begleiten. Für ein Leben in Ma- zedonien bestehen daher durchaus (alternativ) Pläne. Zu berücksichtigen ist zu- dem, dass A.________ auch über weitere Verwandte in Frankreich und Deutsch- land verfügt und er anlässlich der Haftverhandlung vom 18. September 2017 beton- te, dass er in Westeuropa leben möchte. Angesichts dieser Umstände wird auch die Möglichkeit einer Flucht ins nahe Ausland – also nach Frankreich oder Deutschland – als durchaus wahrscheinlich erachtet. 6 Die bestehende Fluchtgefahr wird insbesondere unter Berücksichtigung der zu er- wartenden strafrechtlichen Sanktion konkretisiert. A.________ droht in der Schweiz eine 6-jährige Freiheitsstrafe, wobei er davon nur knapp zwei Monate verbüsst hat. Er hat also mit der Verbüssung einer empfindlich hohen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zwar hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Sache PEN 2.________ Gegenteiliges behauptet, angesichts des durchaus vorhandenen alter- nativen Lebensentwurfs in Mazedonien oder in einem anderen europäischen Land wird es jedoch als wahrscheinlich erachtet, dass sich A.________ der Verbüssung dieser mehrjährigen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen wird. Der Umstand, dass er in einer Beziehung lebt, eine Familie gründen möchte und seine Freundin offenbar bereit wäre, mit ihm in Mazedonien oder in einem anderen Land zu leben, konkretisiert die Fluchtneigung von A.________ weiter. Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. Ob auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen wäre, kann bei diesem Ausgang offen bleiben. 14. Selbst wenn für A.________ ein Leben ausserhalb der Schweiz keine mögliche Alternative darstellen würde, wäre dennoch von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass ihm eine sechsjährige Landesverwei- sung und die Verbüssung einer gleich langen Freiheitsstrafe droht, besteht eine er- hebliche Gefahr, dass A.________ im Inland untertauchen und sich damit dem Strafvollzug oder/und dem Vollzug der ihm gemäss eigenen Aussagen empfindlich treffenden Wegweisung entziehen könnte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass von einer erheblichen Fluchtgefahr aus- zugehen ist. 15. In einem weiteren Schritt ist die Verhältnismässigkeit der Haft zu prüfen. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie aus Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 StPO ergibt sich, dass mögliche Ersatzmassnahmen zu prüfen sind, welche der Zwangsmassnahme der Haft vorgehen. Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die derzeitige, erheb- liche Fluchtgefahr effektiv zu beseitigen vermöchten. 16. Schliesslich erweist sich die Haft auch mit Blick auf die mögliche Gefahr von Über- haft als verhältnismässig: A.________ hatte im Verfahren SK 16 197-199 bis anhin 59 Tage Untersuchungshaft ausgestanden. Er wurde am 15. Juni 2017 zweitin- stanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Bei Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils droht ihm damit noch eine mehrjährige Haft. 17. Um angesichts der erheblichen Fluchtgefahr den Strafvollzug effektiv zu sichern, ist über den Beschuldigten nach Entlassung aus dem Strafvollzug im Verfahren PEN 2.________ (Urteil vom 16. August 2017) die Sicherheitshaft anzuordnen. A.________ wird darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stel- len kann (Art. 228 Abs. 1 StPO analog). 7 18. Anlässlich der Haftverhandlung hat Rechtsanwalt B.________ für seinen Klienten eventualiter beantragt, es sei A.________ der vorzeitige Strafantritt zu gewähren. Ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt kann gemäss Art. 236 StPO jederzeit bei der Verfahrensleitung gestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Strafvollzug von A.________ in geordneten Bahnen verläuft und er offenbar zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird es als sinnvoll erachtet, das bestehende Vollzugsregime beizubehalten. Der vorzeitige Strafantritt wird da- her bewilligt. IV. 19. Die Kosten dieses Haftverfahrens werden auf CHF 400.00 bestimmt und sind bei diesem Ausgang des Verfahrens durch A.________ zu tragen. 20. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ist vom Kanton Bern gestützt auf Art. 135 StPO i.V.m. Art. 17 Bst. a der Parteikostenverordnung des Kantons Bern (PKV; BSG 168.811) für dieses Haftverfahren gemäss der als angemessen erachteter Kostennote mit CHF 1‘209.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Haftverfahren ausge- richtete Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘209.05 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 248.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Bern, 18. September 2017 Die Präsidentin i.V.: (Ausfertigung: 19. September 2017) Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8