7. Rechtsanwältin B.________ beantragt eine Parteientschädigung. Als eingesetzte amtliche Verteidigung ist ihr – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – stets eine amtliche Entschädigung zuzusprechen, wobei der Aufwand mit dem kantonalen Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen ist (BGE 139 IV 261). Die amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwältin B.________ werden gemäss Kostennote bestimmt. Zwar erscheint der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand als sehr hoch. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beru-