6. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO). Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 9‘686.60 (CHF 8‘686.60 erste Instanz, obere Instanz: bestimmt auf CHF 1‘000.00) gehen damit zu Lasten des Kantons Bern.