4. Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a StPO sind Bedingungen verfahrensrechtlicher Art, die erfüllt sein müssen, um ein Strafverfahren durchzuführen. Von ihrer Erfüllung hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens ab. Ein Verfahrenshindernis schliesst aus, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Mit dem Tod des Beschuldigten tritt ein solches Verfahrenshindernis ein (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 403).