3. Am 27. August 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der 1. Strafkammer mit, dass A.________ sel. leider verstorben sei, weswegen das Strafverfahren einzustellen sei (pag. 546). Am 28. August 2018 reichte Rechtsanwältin B.________ dem Gericht den Auszug aus dem Todesregister ein und beantragte, das Strafverfahren sei vollumfänglich einzustellen, A.________ sel. sei eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 17‘236.65 (erste und obere Instanz) zu bezahlen, und die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen (pag. 548 f.). Dem Schreiben legte Rechtsanwältin B.________ ihre Honorarnoten bei (pag.