Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 4 StPO zur Teilnahme am Verfahren (pag. 381 f.). Am 7. Februar 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit einverstanden sind (pag. 392 f.). Nachdem die Parteien ihr Einverständnis bekannt gaben (pag. 396 f.), wurde am 2. März 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 400 f.). Am 18. Mai 2018 reichte A.________ sel. die schriftliche Berufungsbegründung