2. Gegen dieses Urteil meldete A.________ sel., amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Juni 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 284). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung gab er die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt (pag. 343 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 379), sie hat damit innert Frist auf die Anschlussberufung verzichtet. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf Art.