4. A.________ werden die ihr im Verfahren SK 14 120 auferlegten und durch sie bereits bezahlten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Juni 2016 zurückerstattet. 5. Die Kosten für dieses Verfahren, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 6. A.________ wird für dieses Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘375.00 ausgerichtet. II.