9. Folgerungen Die Kosten des vorliegenden Verfahrens trägt nach Massgabe von Art. 423 StPO der Kanton Bern. Sie werden auf CHF 600.00 festgesetzt. H.________ sind die Kosten nicht aufzuerlegen, da sie nicht durch sie verursacht worden sind. 14 Der Gesuchstellerin wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO in der Höhe von CHF 3‘375.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Weitere entschädigungswürdige Nachteile sind nicht entstanden.