8. Vorbringen der Gesuchstellerin Ad Rechtsbegehren 2 und 3: Beim anbegehrten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten für das vorliegende Ausdehnungs- beziehungsweise Revisionsverfahren vom Kanton Bern zu übernehmen (Art. 423 StPO) und der Gesuchstellerin eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese Entschädigung sei entsprechend der eingereichten Honorarnote festzulegen.