_, pag. 761) ausgerichteten – Entschädigungen gegenüber dem Kanton Bern und gegenüber Fürsprecher C.________ gilt schliesslich das eben Gesagte analog. Die Rückzahlungspflichten sind mit der Urteilsaufhebung durch das Bundesgericht dahingefallen, sodass die Gesuchstellein davon befreit ist. III. Kosten und Entschädigung im Verfahren SK 17 35