Es braucht deshalb nicht eigens festgestellt zu werden, dass die Gesuchstellerin weder für das Verfahren PEN 13 599 noch für das Verfahren SK 14 120 an H.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, auch wenn dies freilich so ist. Weder behauptet noch ersichtlich ist jedenfalls, dass die Gesuchstellerin die ihr ursprünglich zur Bezahlung auferlegten Parteientschädigungen bereits an H.________ überwiesen hätte. In Bezug auf die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht der – bereits in der Höhe von CHF 2‘698.17 an den damaligen amtlichen Verteidiger (Fürsprecher C.________, pag.