Folglich hat der Kanton Bern der Gesuchstellerin weitere CHF 1‘588.00 (CHF 988.00+600.00) zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Juni 2016 zurückzubezahlen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 23. Dezember 2016 den «Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016 […] aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.». Damit existiert Letzterer nicht mehr und entfaltet keinerlei Wirkungen. Es braucht deshalb nicht eigens festgestellt zu werden, dass die Gesuchstellerin weder für das Verfahren PEN 13 599 noch für das Verfahren SK 14 120 an H._____