= CHF 2‘400.00). Nun ist es nachgewiesenermassen so (Beilage 4), dass die Gesuchstellerin ihre Anteile an den Verfahrenskosten bereits dem Kanton Bern überwiesen hat. Diese sind ihr entsprechend zurückzuerstatten. In Bezug auf die Zinsforderung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 7.3). Folglich hat der Kanton Bern der Gesuchstellerin weitere CHF 1‘588.00 (CHF 988.00+600.00) zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Juni 2016 zurückzubezahlen.