13 sprünglich der Gesuchstellerin auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 988.00 enthalten (CHF 1‘168.00+988.00+988.00 = CHF 3‘144.00). Im zitierten Urteil wurde zudem festgehalten, dass die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Strafverfahren SK 14 120-122 sowie SK 17 22+23, bestimmt auf CHF 2‘400.00, der Kanton Bern zu tragen hat. Darin sind die ursprünglich der Gesuchstellerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 integriert (CHF 600.00+600.00+600.00+600.00 [SK 17 22] = CHF 2‘400.00).