Zur Zinsforderung bleibt anzumerken, dass der Kanton Bern – mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2016 – seit dem 8. Juni 2016 ungerechtfertigt bereichert ist. Demnach ist es angebracht, der Gesuchstellerin zusätzlich zu den CHF 400.00 einen im Sinne des Obligationenrechts (vgl. Art 104 Abs. 1 Obligationenrecht, SR 220) üblichen Zins von 5 % seit dem 8. Juni 2016 auszurichten.