7.3 Rückerstattung Übertretungsbusse Die Gesuchstellerin belegt, dass sie die Übertretungsbusse von CHF 400.00 am 8. Juni 2016 an den Kanton Bern überwiesen hat (Beilage 4). Diese schuldet sie mit Blick auf das Voranstehende nicht mehr, sodass ihr der Geldbetrag zurückzuerstatten ist. Zur Zinsforderung bleibt anzumerken, dass der Kanton Bern – mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2016 – seit dem 8. Juni 2016 ungerechtfertigt bereichert ist.