und h.). Sofern die Gesuchstellerin für das erst- und oberinstanzliche Verfahren nicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt werde, bestehe ihr gegenüber zudem kein Rückforderungsrecht des Kantons hinsichtlich der dem amtlichen Verteidiger C.________ für das erstinstanzliche Verfahren bezahlten Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO e contrario). Dasselbe gelte für den Anspruch des amtlichen Verteidigers C.________ gegen die Gesuchstellerin für die Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO e contrario).