12 Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen und das Urteilsdispositiv entsprechend anzupassen (Rechtsbegehren 1./c.). Bei einer Verfahrenseinstellung wäre die Gesuchstellerin nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu Gunsten von H.________ verurteilt worden (Art. 433 Abs. 1 StPO). Mithin sei in Abänderung von Lit. D./II./4. und Lit. D./II./5. des Urteilsdispositivs festzustellen, dass die Gesuchstellerin für das erst- und oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Rechtsbegehren 1./g. und h.).