Wäre das Prozesshindernis von der Vorinstanz beachtet worden, so hätten die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerin zwingend auf den Zivilweg verwiesen werden müssen. Tatsächlich sei im Falle einer Verfahrenseinstellung das Strafgericht nicht kompetent, materiell über die Zivilklage zu urteilen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Eine andere Auslegung sei angesichts des klaren Wortlauts von Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO nicht möglich (DOLGE, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 34 f. zu Art. 126 StPO). Damit seien die