Die durch eine falsche Rechtsanwendung der Strafverfolgungsbehörden angefallenen Verfahrenskosten könnten damit nicht auf die Gesuchstellerin überwälzt werden. Dies gelte zumindest für die seit dem 24. Oktober 2013 angefallenen Verfahrenskosten. Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen sei der erst- und oberinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeiten infolge Vorliegens eines Prozesshindernisses ab initio falsch. Wäre das Prozesshindernis von der Vorinstanz beachtet worden, so hätten die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerin zwingend auf den Zivilweg verwiesen werden müssen.