426 Abs. 2 StPO rechtfertige sich deshalb nicht, weil das Prozesshindernis sowohl dem Regional- wie auch dem Obergericht bekannt gewesen sei und hätte beachtet werden müssen. Das Prozesshindernis bestehe gemäss Feststellung des Bundesgerichts spätestens seit dem 24. Oktober 2013 (Datum der Einstellungsverfügung), mithin bereits seit mehreren Monaten vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Die durch eine falsche Rechtsanwendung der Strafverfolgungsbehörden angefallenen Verfahrenskosten könnten damit nicht auf die Gesuchstellerin überwälzt werden.