Aus den mit heutigem Datum eingereichten Zahlungsbelegen erhelle, dass die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten und die Busse am 8. Juni 2016 beglichen habe (Rechtsbegehren 1./b., d., e. und f.). Eine Kostenauferlegung zu Lasten der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertige sich deshalb nicht, weil das Prozesshindernis sowohl dem Regional- wie auch dem Obergericht bekannt gewesen sei und hätte beachtet werden müssen.