6.3 Ad Rechtsbegehren 1./b-i Bei der anbegehrten Verfahrenseinstellung seien die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss Art. 423 StPO vom Kanton Bern zu übernehmen und bereits durch die Gesuchstellerin (zu Unrecht) bezahlte Verfahrenskosten seien ihr zuzüglich Zins von 5% zurückzuerstatten. Dasselbe gelte für die von ihr zu Unrecht bezahlte Busse über CHF 400.00. Aus den mit heutigem Datum eingereichten Zahlungsbelegen erhelle, dass die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten und die Busse am 8. Juni 2016 beglichen habe (Rechtsbegehren 1./b., d., e. und f.).