11 würde das allgemeine Rechtsgefühl der Rechtsunterworfenen empfindlich gestört. Mithin sei es angezeigt, dass die höchstrichterlichen Erwägungen auch auf die Gesuchstellerin angewendet würden und der ausgefällte Schuldspruch wegen Tätlichkeiten dergestalt revidiert werde, dass das Verfahren gegen sie eingestellt werde. Im Übrigen könne auf die Erwägungen des einschlägigen Bundesgerichtsurteils verwiesen werden. Danach wirke sich das Gesuch von H.________ um Einstellung des Strafverfahrens gegen D.