Die Aufrechterhaltung des Obergerichtsurteils gegenüber der Gesuchstellerin würde insbesondere deshalb zu einem stossenden Ergebnis führen, weil das Verfahren gegen die Mitbeschuldigten D.________ und F.________ gestützt auf das kassatorische Urteil des Bundesgerichts habe eingestellt werden müssen. Eine Ungleichbehandlung der Mitbeschuldigten würde den Grundsatz der materiellen Wahrheit und des Gebots einer gleichen und gerechten Behandlung im Verfahren (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) krass verletzen. Dadurch