Dieser absolute Revisionsgrund komme zur Anwendung, weil das obergerichtliche Urteil in einem unerträglichen Widerspruch zum einschlägigen Bundesgerichtsurteil stehe. Die Aufrechterhaltung des Obergerichtsurteils gegenüber der Gesuchstellerin würde insbesondere deshalb zu einem stossenden Ergebnis führen, weil das Verfahren gegen die Mitbeschuldigten D.________ und F.________ gestützt auf das kassatorische Urteil des Bundesgerichts habe eingestellt werden müssen.