Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung gemäss Art. 392 StPO nicht vorlägen, werde eventualiter ein Revisionsgesuch gestellt. Die Beschwer der Gesuchstellerin ergebe sich aus dem Umstand, dass sie vom Obergericht des Kantons Bern trotz Vorliegens eines Prozesshindernisses (zu Unrecht) wegen Tätlichkeiten verurteilt worden sei. Als Revisionsgrund werde Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Dieser absolute Revisionsgrund komme zur Anwendung, weil das obergerichtliche Urteil in einem unerträglichen Widerspruch zum einschlägigen Bundesgerichtsurteil stehe.