6.2 Ad Revisionsbegehren (Eventualbegehren) Die Lehre betrachte die Urteilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten im Sinne von Art. 392 StPO als eine «Revision sui generis», welche den allgemeinen Revisionsbestimmungen von Art. 410 ff. StPO vorgehe (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 392 StPO). Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung gemäss Art. 392 StPO nicht vorlägen, werde eventualiter ein Revisionsgesuch gestellt.