Auch die durch eine Rechtsmittelinstanz bejahten Prozesshindernisse stellten Ausdehnungsgründe im Sinne von Art. 392 StPO dar und führten zu einer Urteilsabänderung (d.h. zu einer Verfahrenseinstellung) zugunsten der Mitbeteiligten (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1492; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 Fn. 13 zu Art. 392 StPO). Daher sei das obergerichtliche Urteil SK 14 120-122 vom 7. April 2016 gegenüber der Gesuchstellerin aufzuheben und das Verfahren gegen sie einzustellen.