Diese Erwägungen seien mutatis mutandis auf das Verfahren gegen die Gesuchstellerin zu übertragen. Die Gesuchstellerin habe gegen den obergerichtlichen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen und sei am bundesgerichtlichen Verfahren selber nicht beteiligt gewesen. Da aber das von D.________ und F.________ ergriffene Rechtsmittel vom Bundesgericht gutgeheissen worden sei, sei der obergerichtliche Entscheid im Sinne von Art. 392 StPO auch zugunsten der Gesuchstellerin aufzuheben beziehungsweise abzuändern. Auch die durch eine Rechtsmittelinstanz bejahten Prozesshindernisse stellten Ausdehnungsgründe im Sinne von Art.