6. Vorbringen der Gesuchstellerin 6.1 Ad Ausdehnung im Sinne von Art. 392 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) Im Rahmen des Verfahrens vor Bundesgericht der Mitbeschuldigten D.________ und F.________ sei festgestellt worden, dass der Tatvorwurf der Tätlichkeiten mit einem Prozesshindernis behaftet sei. Dieses Prozesshindernis führe gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Einstellung des Strafverfahrens. Diese Erwägungen seien mutatis mutandis auf das Verfahren gegen die Gesuchstellerin zu übertragen.